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Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission zum Zwecke der Bewertung dieser Richtlinie Daten zu Verbandsklagen, die im Rahmen dieser Richtlinie erhoben werden, zur Verfügung stellen. Die Mitgliedstaaten sollten Angaben zu Anzahl und Art der Verbandsklagen, die von ihren Gerichten beziehungsweise Verwaltungsbehörden zum Abschluss gebracht wurden, machen. Es sollten auch Angaben zu den Ergebnissen der Verbandsklagen gemacht werden, beispielsweise darüber, ob sie zulässig waren, ob sie erfolgreich waren oder ob sie in einen gerichtlich bestätigten Vergleich mündeten. Zur Verringerung des für die Mitgliedstaaten aus diesen Verpflichtungen resultierenden Verwaltungsaufwands sollte es insbesondere bei Unterlassungsentscheidungen ausreichen, der Kommission allgemeine Angaben zur Art der Verstöße und zu den Verfahrensparteien zu machen. Zu den Verfahrensparteien sollte es beispielsweise ausreichen, die Kommission davon in Kenntnis zu setzen, ob es sich bei der qualifizierten Einrichtung um eine Verbraucherorganisation oder eine öffentliche Stelle gehandelt hat, und ihr mitzuteilen, in welcher Branche der Unternehmer tätig ist, beispielsweise in der Finanzdienstleistungsbranche. Alternativ sollten die Mitgliedstaaten der Kommission Kopien der einschlägigen Entscheidungen oder Vergleiche zur Verfügung stellen können. Angaben zur Identität der einzelnen von den Verbandsklagen betroffenen Verbraucher sollten nicht gemacht werden.
Die Mitgliedstaaten sollten qualifizierte Einrichtungen dazu verpflichten, zur Begründung von Verbandsklagen auf Abhilfe ausreichende Informationen zur…
Unbeschadet der Verpflichtung der qualifizierten Einrichtungen Informationen bereitzustellen, sollten die betroffenen Verbraucher über die laufende…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Folgendes: Die Mitgliedstaaten können der Kommission zum Zweck der Bewertung der Wirksamkeit dieser Regelung der…
Im Einklang mit dem Grundsatz der Verfahrensautonomie sollte die vorliegende Richtlinie nicht dazu dienen, jeden Aspekt der Verbandsklage zu regeln.…
Die Kommission sollte einen Überblick über die Umsetzung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten haben. Darüber hinaus sollte die Kommission die Wirksamkeit…
Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften für die Koordinierung von Verbandsklagen, Einzelklagen von Verbrauchern und sonstigen Klagen zum Schutz der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.