Erwägungsgrund 5 32020L1828
Mit der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wurden qualifizierte Einrichtungen in die Lage versetzt, Verbandsklagen zu erheben, die in erster Linie darauf abzielen, Verstöße gegen das Unionsrecht, welche die Kollektivinteressen der Verbraucher verletzen, zu unterbinden und zu verbieten. Allerdings wurden die Probleme bei der Durchsetzung des Verbraucherrechts mit dieser Richtlinie nicht in ausreichendem Maß angegangen. Um in einem zunehmend globalisierten und digitalisierten Markt besser von unerlaubten Praktiken abzuschrecken und den Schaden für die Verbraucher zu verringern, müssen die Verbandsklageverfahren zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher dahingehend gestärkt werden, dass sie sowohl Unterlassungsentscheidungen als auch Abhilfeentscheidungen umfassen. Angesichts der zahlreichen erforderlichen Änderungen ist es angebracht, die Richtlinie 2009/22/EG aufzuheben und durch die vorliegende Richtlinie zu ersetzen.