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In den Fällen des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern iii und v leiten die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats das elektronische Verwaltungsdokument an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem nach Artikel 221 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 die Ausfuhranmeldung abgegeben wird (im Folgenden „Ausfuhrmitgliedstaat“), weiter, sofern dieser Mitgliedstaat nicht der Abgangsmitgliedstaat ist.
Der Anmelder übermittelt den zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats den einzigen administrativen Referenzcode der in der Ausfuhranmeldung angegebenen verbrauchsteuerpflichtigen Waren.
Die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats überprüfen vor der Überlassung der Waren zur Ausfuhr, ob die Daten im elektronischen Verwaltungsdokument mit den Daten in der Ausfuhranmeldung übereinstimmen.
Gibt es Unstimmigkeiten zwischen dem elektronischen Verwaltungsdokument und der Ausfuhranmeldung, so setzen die zuständigen Behörden im Ausfuhrmitgliedstaat die zuständigen Behörden im Abgangsmitgliedstaat hiervon über das EDV-gestützte System in Kenntnis.
Dürfen die Waren das Zollgebiet der Union nicht mehr verlassen, so setzen die zuständigen Behörden im Ausfuhrmitgliedstaat die zuständigen Behörden im Abgangsmitgliedstaat hiervon über das EDV-gestützte System in Kenntnis, sobald sie wissen, dass die Waren das Zollgebiet der Union nicht mehr verlassen. Die zuständigen Behörden im Abgangsmitgliedstaat leiten die Mitteilung unverzüglich an den Versender weiter. Nach Eingang der Mitteilung annulliert der Versender das elektronische Verwaltungsdokument gemäß Artikel 20 Absatz 6 bzw. ändert er den Bestimmungsort der Waren gemäß Artikel 20 Absatz 7.
Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das elektronische Verwaltungsdokument vor, erstellt das zuständige…
Steht das EDV-gestützte Beförderungs- und Kontrollsystem wieder zur Verfügung und liegt das elektronische Verwaltungsdokument vor, erstellt das Hauptzollamt…
Die Anmeldung nach Absatz 2 ist elektronisch abzugeben; ausgenommen sind Fälle nach Artikel 158 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in Verbindung mit…
in den Fällen des § 13 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 Absatz 2 des Unionszollkodex überführt wurden, sofern…
Das Hauptzollamt erstellt auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Ausgangsbestätigung eine Ausfuhrmeldung, mit der Satz 1 gilt auch bei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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