Erwägungsgrund 54 32020L0262
Die regulären Verpflichtungen hinsichtlich der Beförderung und Überwachung verbrauchsteuerpflichtiger Waren können für kleine Weinerzeuger einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, diese Erzeuger von bestimmten Verpflichtungen freizustellen.