Erwägungsgrund 26 32020L0262
Mehrere Mitgliedstaaten gewähren bereits eine Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Beförderung von Energieerzeugnissen durch feste Rohrleitungen, da diese Art der Beförderung ein sehr geringes steuerliches Risiko darstellt. Um in solchen Fällen die Anforderungen an die Leistung einer Sicherheit zu harmonisieren, ist es angezeigt, in allen Mitgliedstaaten auf die Sicherheitsleistung für die Beförderung von Energieerzeugnissen durch feste Rohrleitungen zu verzichten.