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Im Falle einer Unregelmäßigkeit bei Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung sollte die Verbrauchsteuer in dem Mitgliedstaat erhoben werden, in dessen Gebiet die Unregelmäßigkeit begangen wurde, die zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr geführt hat, oder — falls der Ort, an dem die Unregelmäßigkeit begangen wurde, nicht festgestellt werden kann — in dem Mitgliedstaat, in dem die Unregelmäßigkeit entdeckt wurde. Treffen die verbrauchsteuerpflichtigen Waren nicht an ihrem Bestimmungsort ein und wurde keine Unregelmäßigkeit festgestellt, so gilt die Unregelmäßigkeit als im Abgangsmitgliedstaat begangen.
Wurde während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 44 Absatz 1 in dem Gebiet eines Mitgliedstaats, der nicht…
Wurde bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung eine Unregelmäßigkeit festgestellt, die eine Überführung…
Die Voraussetzungen für das Entstehen des Steueranspruchs und der anzuwendende Verbrauchsteuersatz richten sich nach den Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des…
bei Beendigung der Beförderung der Waren nach dem vom Bestimmungsmitgliedstaat festgelegten Verfahren die im Bestimmungsmitgliedstaat fällige Verbrauchsteuer zu…
Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren von Personen erworben, die keine zugelassenen Lagerinhaber oder registrierten Empfänger sind und die keine selbstständige…
In den Fällen, in denen nach zollrechtlichen Vorschriften ein Ausfuhrverfahren durchgeführt wird, sind die unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.