Erwägungsgrund 46 32020L0262
Um die bestehende Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten, die mit Verfahren der Steueraussetzung befasst sind, zu erleichtern, müssen ein Steuerlager und ein registrierter Versender die Möglichkeit erhalten, nach Mitteilung an die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats als zertifizierter Versender für verbrauchsteuerpflichtige Waren zu fungieren, die in den steuerrechtlich freien Verkehr im Gebiet eines Mitgliedstaats überführt und in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden, um dort zu gewerblichen Zwecken geliefert zu werden. Gleichzeitig sollte ein Steuerlager oder ein registrierter Empfänger in der Lage sein, als zertifizierter Empfänger für diese verbrauchsteuerpflichtigen Waren zu fungieren.