Erwägungsgrund 9 32020L0262
Neben der vollständigen Zerstörung oder dem unwiederbringlichen Verlust von Waren kann es je nach der Beschaffenheit der Waren auch zu Teilverlusten kommen. Außer unter gebührend begründeten Umständen sollten für diese Teilverluste keine Steuern erhoben werden, sofern die Verluste die vorab festgelegten gemeinsamen Schwellenwerte für Teilverluste nicht überschreiten.