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Damit der Abgangsmitgliedstaat geeignete Maßnahmen treffen kann, sollte die zuständige Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats die zuständige Behörde des Abgangsmitgliedstaats über alle während der Ausfuhr aufgetretenen Unregelmäßigkeiten oder die Tatsache unterrichten, dass die Waren nicht mehr aus dem Gebiet der Union verbracht werden.
Um in den Fällen nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern iii oder v festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter den Umständen nach Absatz…
In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen unterrichten die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr…
Die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats überprüfen elektronisch die Angaben, auf deren Grundlage die Ausfuhrmeldung gemäß den Absätzen 1 und 2 zu…
Damit der Versender einen neuen Bestimmungsort für die verbrauchsteuerpflichtigen Waren festlegen kann, sollte der Abgangsmitgliedstaat dem Versender mitteilen,…
Dürfen die Waren das Zollgebiet der Union nicht mehr verlassen, so setzen die zuständigen Behörden im Ausfuhrmitgliedstaat die zuständigen Behörden im…
Es ist angezeigt das Verfahren festzulegen, nach dem die Wirtschaftsbeteiligten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten des Abgangs und der Bestimmung über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.