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Damit der Versender einen neuen Bestimmungsort für die verbrauchsteuerpflichtigen Waren festlegen kann, sollte der Abgangsmitgliedstaat dem Versender mitteilen, dass die Waren nicht mehr aus dem Gebiet der Union verbracht werden.
Damit der Abgangsmitgliedstaat geeignete Maßnahmen treffen kann, sollte die zuständige Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats die zuständige Behörde des…
Es ist angezeigt das Verfahren festzulegen, nach dem die Wirtschaftsbeteiligten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten des Abgangs und der Bestimmung über…
Dürfen die Waren das Zollgebiet der Union nicht mehr verlassen, so setzen die zuständigen Behörden im Ausfuhrmitgliedstaat die zuständigen Behörden im…
Steht das EDV-gestützte System im Abgangsmitgliedstaat nicht zur Verfügung, kann der Versender den Bestimmungsort der Waren gemäß Artikel 20 Absatz 7 ändern…
Steht das EDV-gestützte System im Abgangsmitgliedstaat nicht zur Verfügung, kann der zertifizierte Versender den Bestimmungsort der Waren gemäß Artikel 36…
Während einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung kann der Versender den Bestimmungsort oder den Empfänger der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.