Erwägungsgrund 15 32006L0117
Obwohl radioaktive Abfälle — soweit dies mit der Sicherheit der Behandlung dieses Materials vereinbar ist — in dem Staat endgelagert werden sollten, in dem sie angefallen sind, wird anerkannt, dass die Mitgliedstaaten auf Vereinbarungen untereinander hinwirken sollten, um eine sichere und effiziente Behandlung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente zu erleichtern, wenn diese aus Mitgliedstaaten stammen, in denen diese in sehr geringen Mengen angefallen sind, oder wenn die Einrichtung entsprechender Anlagen aus radiologischer Sicht nicht gerechtfertigt wäre.