Erwägungsgrund 33 32020L0262
Damit der Abgangsmitgliedstaat geeignete Maßnahmen treffen kann, sollte die zuständige Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats die zuständige Behörde des Abgangsmitgliedstaats über alle während der Ausfuhr aufgetretenen Unregelmäßigkeiten oder die Tatsache unterrichten, dass die Waren nicht mehr aus dem Gebiet der Union verbracht werden.