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Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren nach ihrer Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Überführung erfolgte, zu gewerblichen Zwecken geliefert, ist es erforderlich festzulegen, dass die Verbrauchsteuer in diesem zweiten Mitgliedstaat zu entrichten ist. Hierzu ist es insbesondere erforderlich, den Begriff „geliefert zu gewerblichen Zwecken“ zu definieren.
Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr im Gebiet eines Mitgliedstaats überführt und in das Gebiet eines anderen…
Im Sinne dieses Artikels gelten verbrauchsteuerpflichtige Waren als „zu gewerblichen Zwecken geliefert“, wenn sie im Gebiet eines Mitgliedstaats in den…
Zusätzlich zu den in dieser Richtlinie vorgesehenen Erstattungsfällen sollten die Mitgliedstaaten Verbrauchsteuern, die auf bereits in den steuerrechtlich…
Werden Waren, die im Gebiet eines Mitgliedstaats bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, von einer in einem anderen Mitgliedstaat…
bei Beendigung der Beförderung der Waren nach dem vom Bestimmungsmitgliedstaat festgelegten Verfahren die im Bestimmungsmitgliedstaat fällige Verbrauchsteuer zu…
Für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die in dem Gebiet eines Mitgliedstaats bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden und die durch das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.