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Es ist möglich, dass mehrere Zahlungsdienstleister an einer einzelnen Zahlung eines Zahlers an einen Zahlungsempfänger beteiligt sind. Im Rahmen dieser einzelnen Zahlung können mehrere Übermittlungen von Geldmitteln zwischen verschiedenen Zahlungsdienstleistern veranlasst werden. Es ist notwendig, dass alle an einer Zahlung beteiligten Zahlungsdienstleister Aufzeichnungs- und Meldepflichten unterliegen, es sei denn, es gilt eine besondere Ausnahme. Diese Aufzeichnungen und Meldungen sollten Informationen über die Zahlung des ursprünglichen Zahlers an den endgültigen Zahlungsempfänger enthalten, und nicht über die Zwischenübertragungen von Geldmitteln zwischen den Zahlungsdienstleistern.
Der Zahlungsdienstleister des Zahlers bemüht sich jedoch im Rahmen des Zumutbaren, den Geldbetrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs war, wiederzuerlangen.…
gegebenenfalls die Höhe aller an den Zahlungsauslösedienstleister für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte sowie gegebenenfalls eine Aufschlüsselung…
Aufzeichnungs- und Meldepflichten sollten nicht nur gelten, wenn ein Zahlungsdienstleister für den Zahler Geldmittel überträgt oder Zahlungsinstrumente ausgibt,…
Die in dieser Richtlinie festgelegten Pflichten sollten nicht für Zahlungsdienstleister gelten, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/2366…
Jedes Mal, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers den Zahler gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b oder c benachrichtigt, unterrichtet dieser Zahlungsdienstleister…
Dienstleister, die von der Ausnahme vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2007/64/EG profitieren wollen, haben häufig nicht bei den Behörden nachgefragt, ob ihre…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.