Erwägungsgrund 12 32023R1113
Diese Verordnung soll Zahlungsdienstleistern, Anbietern von Krypto-Dienstleistungen oder Personen, die deren Dienste in Anspruch nehmen, keine unnötigen Lasten oder Kosten auferlegen. Deshalb sollte der präventive Ansatz zielgerichtet und verhältnismäßig sein und in völliger Übereinstimmung mit dem in der gesamten Union garantierten freien Verkehr von Kapital stehen.