Erwägungsgrund 10 32023R1113
Die Definition des Begriffs „Kryptowert“ in der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates entspricht der in den überarbeiteten FATF-Empfehlungen enthaltenen Definition des Begriffs „virtueller Vermögenswert“, und die in der genannten Verordnung enthaltene Liste der Krypto-Dienstleistungen und Anbieter von Krypto-Dienstleistungen umfasst die Anbieter von Dienstleistungen für virtuelle Vermögenswerte, die von der FATF als solche eingestuft wurden und im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Anlass zu Bedenken geben könnten. Damit für die Kohärenz des Unionsrechts in diesem Bereich gesorgt ist, sollten in der vorliegenden Verordnung dieselben Definitionen für die Begriffe „Kryptowert“, „Krypto-Dienstleistung“ und „Anbieter von Krypto-Dienstleistungen“ wie in der Verordnung (EU) 2023/1114 verwendet werden.