Erwägungsgrund 2 32020L0612
Diese Erweiterung sollte vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts erfolgen, um insbesondere der Entwicklung und zunehmenden Nutzung modernerer, sichererer und weniger umweltschädlicher Fahrzeuge im Verkehrssektor Rechnung zu tragen, die mit einem breiten Spektrum halbautomatischer, automatischer oder hybrider Kraftübertragungssysteme ausgerüstet sind. Durch die Vereinfachung der bestehenden Beschränkungen für das Führen von Fahrzeugen mit Automatikgetriebe verringert sich auch der administrative und finanzielle Aufwand der Beteiligten, einschließlich im Straßenverkehr tätiger KMU und Kleinstunternehmen.