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Gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates waren die Mitgliedstaaten verpflichtet, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinien nachzukommen, bis zum 16. Juni 2019 in Kraft zu setzen. Gemäß Artikel 57 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/797 und Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 hatten die Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit, den Umsetzungszeitraum um ein Jahr zu verlängern.
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 17. Juli 2021 nachzukommen. Sie…
Nach Artikel 42 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/97 müssen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der…
Gemäß der Richtlinie 2014/48/EU des Rates haben die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2016 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu…
Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie bis zum 1. Juli 2016 nachzukommen. Bei Erlass…
Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels setzen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um…
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 7. Juni 2021 nachzukommen. Sie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.