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17 Mitgliedstaaten haben der Kommission und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Agentur“) eine Verlängerung der Frist für die Umsetzung der Richtlinien (EU) 2016/797 und (EU) 2016/798 bis zum 16. Juni 2020 notifiziert.
Die Mitgliedstaaten, die den Übergangszeitraum gemäß Absatz 2 verlängert haben, können diesen bis zum 31. Oktober 2020 verlängern. Ihre Umsetzungsmaßnahmen…
Die Umsetzungsfristen der Richtlinien (EU) 2016/797 und (EU) 2016/798 sollten bis zum 31. Oktober 2020 verlängert werden. Die Fristen für die Aufhebung der…
Gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/798 des…
In Artikel 57 wird folgender Absatz eingefügt: „(2a) Die Mitgliedstaaten, die den Übergangszeitraum gemäß Absatz 2 verlängert haben, können diesen bis zum 31.…
In Artikel 33 wird folgender Absatz eingefügt: „(2a) Die Mitgliedstaaten, die den Umsetzungszeitraum gemäß Absatz 2 verlängert haben, können diesen bis zum 31.…
Gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 haben einige Mitgliedstaaten den Umsetzungszeitraum für diese Richtlinie bis zum 16. Juni 2020…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.