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Die Umsetzungsfristen der Richtlinien (EU) 2016/797 und (EU) 2016/798 sollten bis zum 31. Oktober 2020 verlängert werden. Die Fristen für die Aufhebung der Richtlinien 2004/49/EG und 2008/57/EG gemäß Artikel 58 der Richtlinie (EU) 2016/797 bzw. Artikel 34 der Richtlinie (EU) 2016/798 sollten entsprechend angepasst werden.
Gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/798 haben einige Mitgliedstaaten den Umsetzungszeitraum für diese Richtlinie bis zum 16. Juni 2020…
Ungeachtet des Artikels 28 der Richtlinie (EU) 2016/1629 gilt die Gültigkeitsdauer von in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Dokumenten, die von den…
17 Mitgliedstaaten haben der Kommission und der Eisenbahnagentur der Europäischen Union (im Folgenden „Agentur“) eine Verlängerung der Frist für die Umsetzung…
Gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates und Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/798 des…
Ungeachtet des Artikels 28 der Richtlinie (EU) 2016/1629 gilt die Gültigkeitsdauer von in den Anwendungsbereich jener Richtlinie fallenden Dokumenten, die den…
In Artikel 57 wird folgender Absatz eingefügt: „(2a) Die Mitgliedstaaten, die den Übergangszeitraum gemäß Absatz 2 verlängert haben, können diesen bis zum 31.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.