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Um die Kohärenz mit den Übergangsmaßnahmen für die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 38 der Richtlinie (EU) 2017/2397 zu gewährleisten, sollten die Übergangsmaßnahmen für von Drittländern ausgestellte und von den Mitgliedstaaten anerkannte Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher nicht über den 17. Januar 2032 hinaus gelten. Zudem sollte die Anerkennung dieser Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher auf die Binnenwasserstraßen der Union beschränkt sein, die in dem betreffenden Mitgliedstaat gelegen sind.
Auf der Donau bleiben vorbehaltlich des § 10 Absatz 4 Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, die von der Ukraine oder Serbien bis zum Ablauf…
Die Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält Übergangsmaßnahmen, mit denen gewährleistet werden soll, dass vor dem Ablauf der…
Da das Verfahren für die Anerkennung von Drittlandsurkunden darauf beruht, dass die Systeme zur Erteilung von Befähigungszeugnissen des antragstellenden…
In Artikel 10 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2017/2397 sind das Verfahren und die Bedingungen für die Anerkennung der von Drittlandsbehörden…
Um einen reibungslosen Übergang zu dem System der Anerkennung von Drittlandsurkunden gemäß Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2017/2397 zu gewährleisten, ist es…
Unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels sind alle Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, die gemäß den nationalen Vorschriften…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.