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Um einen reibungslosen Übergang zu dem System der Anerkennung von Drittlandsurkunden gemäß Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2017/2397 zu gewährleisten, ist es notwendig, Übergangsmaßnahmen vorzusehen, mit denen für ausreichend Zeit gesorgt wird, damit Drittländer ihre Anforderungen an die Anforderungen der genannten Richtlinie angleichen können und die Kommission deren System zur Erteilung von Befähigungszeugnissen bewerten und gegebenenfalls einen Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 10 Absatz 5 der genannten Richtlinie erlassen kann. Mit diesen Maßnahmen würde auch für Einzelpersonen und Wirtschaftsbeteiligte, die in der Binnenschifffahrt tätig sind, Rechtssicherheit gewährleistet. In Anbetracht dieser Ziele ist es angezeigt, den Stichtag für die Gültigkeit der unter diese Übergangsmaßnahmen fallenden Drittlandsurkunden auf den um zwei Jahre verlängerten Termin für die Umsetzung der genannten Richtlinie festzulegen.
Um die Kohärenz mit den Übergangsmaßnahmen für die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 38 der Richtlinie (EU) 2017/2397 zu gewährleisten, sollten die…
Die Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält Übergangsmaßnahmen, mit denen gewährleistet werden soll, dass vor dem Ablauf der…
Da das Verfahren für die Anerkennung von Drittlandsurkunden darauf beruht, dass die Systeme zur Erteilung von Befähigungszeugnissen des antragstellenden…
In Artikel 10 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2017/2397 sind das Verfahren und die Bedingungen für die Anerkennung der von Drittlandsbehörden…
Daher gilt es, einen vorübergehenden Mechanismus einzurichten, mit dem die Gültigkeit bestimmter Zulassungen/Zeugnisse für die Flugsicherheit verlängert wird…
Es sollten Übergangsmaßnahmen nicht nur für das Problem der Befähigungszeugnisse für Schiffsführer, die gemäß der Richtlinie 96/50/EG, der Verordnung über das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.