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Um die Kohärenz mit den Übergangsmaßnahmen für von den Mitgliedstaaten ausgestellte Befähigungszeugnisse zu gewährleisten, sollte klargestellt werden, dass in Bezug auf Zeugnisse aus Drittländern die in Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2017/2397 genannten Anforderungen auch die Anforderungen betreffend den Austausch bestehender Zeugnisse gemäß Artikel 38 Absätze 1 und 3 der genannten Richtlinie umfassen.
In Artikel 10 Absätze 3, 4 und 5 der Richtlinie (EU) 2017/2397 sind das Verfahren und die Bedingungen für die Anerkennung der von Drittlandsbehörden…
Die Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält Übergangsmaßnahmen, mit denen gewährleistet werden soll, dass vor dem Ablauf der…
Um einen reibungslosen Übergang zu dem System der Anerkennung von Drittlandsurkunden gemäß Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2017/2397 zu gewährleisten, ist es…
Bei der Erteilung von Zulassungen/Zeugnissen auf der Grundlage dieser Verordnung könnte es erforderlich sein, den Zulassungen/Zeugnissen oder sonstigen…
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 31a Informationsaustausch zu Eignung und Zuverlässigkeit Die Behörde richtet zusammen mit der Europäischen…
Die Richtlinie 2006/43/EG enthält Anforderungen an die Registrierung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften aus Drittländern und die Aufsicht über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.