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Diese Richtlinie gilt nicht für Drittstaatsangehörige, die zur Durchführung von Forschungsprojekten einen Forschungsaufenthalt in einem Mitgliedstaat beantragen, da für sie die Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates maßgebend ist, durch die ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der Forschung eingeführt wurde. Gemäß der Richtlinie (EU) 2016/801 rechtmäßig aufhältige Drittstaatsangehörige sollten jedoch gemäß der vorliegenden Richtlinie berechtigt sein, eine Blaue Karte EU zu beantragen. Ebenso sollten rechtmäßig aufhältige Inhaber einer Blauen Karte EU gemäß der Richtlinie (EU) 2016/801 den Aufenthalt als Forscher beantragen können. Damit diese Möglichkeit gewährleistet ist, sollte die Richtlinie (EU) 2016/801 entsprechend geändert werden.
Die Richtlinie gilt nicht für Drittstaatsangehörige, die zur Durchführung eines Forschungsprojekts einen Forschungsaufenthalt in einem Mitgliedstaat beantragen,…
Es sollten Abweichungen von der Richtlinie 2003/109/EG vorgesehen werden, um hoch qualifizierte Fachkräfte aus Drittländern anziehen und zu einem fortgesetzten…
Diese Richtlinie gilt zwar nicht für Drittstaatsangehörige, die die Zulassung in die Union als unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß der…
Mit dieser Richtlinie soll die Mobilität von Forschern und Studenten innerhalb der Union erleichtert werden, indem u. a. der Verwaltungsaufwand, der mit der…
Um die Attraktivität der Union für Drittstaatsangehörige, die eine Forschungstätigkeit in der Union aufnehmen möchten, zu erhöhen, sollten ihre…
Die Zulassung von Drittstaatsangehörigen, die diese zur Ausübung einer Forschungstätigkeit beantragen, soll durch ein Zulassungsverfahren erleichtert werden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.