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Die Mitgliedstaaten sollten für bestimmte Berufe, bei denen der betreffende Mitgliedstaat einen besonderen Arbeitskräftebedarf sieht, eine niedrigere Gehaltsschwelle festlegen können, sofern diese Berufe in die Hauptgruppe 1 oder 2 der ISCO fallen. In jedem Fall sollte solch eine Gehaltsschwelle nicht unter dem 1,0-Fachen des durchschnittlichen Bruttojahresgehalts in dem betreffenden Mitgliedstaat liegen.
Abweichend von Absatz 3 kann ein Mitgliedstaat für eine Beschäftigung in Berufen, in denen ein besonderer Bedarf an Arbeitskräften aus Drittländern besteht und…
das Verzeichnis der Berufe, für die eine geringere Gehaltsschwelle gemäß Artikel 5 Absatz 4 gilt;
Lassen Mitgliedstaaten für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern unterschiedliche Sätze des gesetzlichen Mindestlohns oder Abzüge zu, durch die das gezahlte…
Um eine hinreichende Angleichung der Zulassungsbedingungen innerhalb der Union sicherzustellen, sollten ein unterer und ein oberer Faktor für die Berechnung der…
Es sollten die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung einschließlich…
Die Mitgliedstaaten sollten für Drittstaatsangehörige für die Dauer eines bestimmten Zeitraums nach deren Studien- oder Ausbildungsabschluss eine niedrigere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.