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Die Aufnahmemitgliedstaaten sollten die Verpflichtung zur Bestellung eines Kreditdienstleisters auf andere Kreditverträge ausdehnen können. In den Fällen, in denen die Übertragung eines Kreditportfolios neben Kreditverträgen mit Verbrauchern, anderen natürlichen Personen oder KMU, für die die Bestellung eines Kreditinstituts oder eines Nichtkreditinstituts, das von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß der Richtlinie 2008/48/EG oder der Richtlinie 2014/17/EU beaufsichtigt wird, oder eines Kreditdienstleisters erforderlich ist, zugleich auch andere Kreditverträge umfasst, für die eine solche Bestellung nicht erforderlich ist, sollte der Kreditkäufer oder gegebenenfalls sein Vertreter die Verpflichtung zur Bestellung eines Kreditdienstleisters bei Kreditverträgen mit Verbrauchern, anderen natürlichen Personen oder KMU erfüllen. Der Kreditdienstleister und der Kreditkäufer sollten das geltende Unionsrecht und die nationalen Rechtsvorschriften einhalten, und die nationalen Behörden in den einzelnen Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Befugnisse erhalten, um deren Tätigkeit wirksam überwachen zu können.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der bestellte Kreditdienstleister oder der in Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer i oder iii genannte bestellte…
Ein Kreditdienstleister, der in einem Aufnahmemitgliedstaat tätig ist, sollte den Beschränkungen und Anforderungen unterliegen, die im nationalen Recht dieses…
Wenn ein Kreditkäufer oder sein gemäß der vorliegenden Richtlinie benannter Vertreter verpflichtet ist, einen Kreditdienstleister oder ein Kreditinstitut oder…
Damit überdies besser dafür Sorge getragen wird, dass nach der Übertragung eines notleidenden Kreditvertrags dieselben Standards für die Verbraucherrechte…
Kreditkäufer, die die Dienstleistungen von Kreditdienstleistern oder Kreditinstituten oder Nichtkreditinstituten in Anspruch nehmen, die von einer zuständigen…
Kommt ein Kreditkäufer aus einem Drittstaat, so können sich Kreditnehmer aus der EU mitunter nicht im gleichen Maße auf ihre im Unionsrecht garantierten Rechte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.