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Kreditkäufer, die die Dienstleistungen von Kreditdienstleistern oder Kreditinstituten oder Nichtkreditinstituten in Anspruch nehmen, die von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß der Richtlinie 2008/48/EG oder der Richtlinie 2014/17/EU beaufsichtigt werden, sollten die zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats davon in Kenntnis setzen, damit die jeweils zuständigen Behörden ihre Aufsichtsbefugnisse über das Verhalten des Kreditdienstleisters, des Kreditinstituts oder des Nichtkreditinstituts, das gemäß der Richtlinie 2008/48/EG oder der Richtlinie 2014/17/EU von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats beaufsichtigt wird, gegenüber dem Kreditnehmer ausüben können. Die Kreditkäufer sollten die für ihre Beaufsichtigung zuständigen Behörden zeitnah informieren, wenn sie einen anderen Kreditdienstleister, ein Kreditinstitut oder ein Nichtkreditinstitut, das von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats gemäß der Richtlinie 2008/48/EG oder der Richtlinie 2014/17/EU beaufsichtigt wird, beauftragen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Maßnahmen getroffen werden, die es den nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels benannten Behörden…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Kredit gewährt wurde, sofern es sich dabei weder um den…
Wenn ein Kreditkäufer oder sein gemäß der vorliegenden Richtlinie benannter Vertreter verpflichtet ist, einen Kreditdienstleister oder ein Kreditinstitut oder…
Derzeit sind verschiedene Behörden mit der Zulassung und Beaufsichtigung von Kreditdienstleistern und Kreditkäufern in den Mitgliedstaaten betraut, und daher…
Damit überdies besser dafür Sorge getragen wird, dass nach der Übertragung eines notleidenden Kreditvertrags dieselben Standards für die Verbraucherrechte…
Die Aufnahmemitgliedstaaten sollten die Verpflichtung zur Bestellung eines Kreditdienstleisters auf andere Kreditverträge ausdehnen können. In den Fällen, in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.