Erwägungsgrund 18 32021L2167
Diese Richtlinie sollte die in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgesehenen Beschränkungen unberührt lassen, die für die Übertragung von Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst bestehen, wenn der Kreditvertrag nicht nach nationalem Zivilrecht gekündigt wurde, was zur Folge hat, dass alle aufgrund des Kreditvertrags zu zahlenden Beträge sofort fällig werden, sofern das für die Übertragung auf einen Rechtsträger außerhalb des Bankensystems erforderlich ist. Dementsprechend wird es Mitgliedstaaten geben, in denen unter Berücksichtigung der nationalen Vorschriften der Erwerb von notleidenden Kreditverträgen, die nicht überfällig oder weniger als 90 Tage überfällig sind oder die nicht durch nicht regulierte Kreditgeber gemäß dem Zivilrecht der Mitgliedstaaten gekündigt wurden, eingeschränkt bleibt. Es steht den Mitgliedstaaten frei, die Übertragung von planmäßig bedienten Kreditverträgen zu regeln, auch durch die Einführung von Anforderungen, die denen dieser Richtlinie entsprechen.