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Auch OGAW gelten als PRIIP, für die nach der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 ein Basisinformationsblatt vorgeschrieben ist. Gemäß Artikel 32 Absatz 1 der genannten Verordnung sind jedoch die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG definierten Verwaltungsgesellschaften und die in Artikel 27 der genannten Richtlinie genannten Investmentgesellschaften sowie Personen, die über die in Artikel 1 Absatz 2 der genannten Richtlinie genannten OGAW-Anteile beraten oder diese verkaufen, bis zum 31. Dezember 2021 von den in Verpflichtungen gemäß der genannten Verordnung und damit von der Pflicht zur Erstellung eines Basisinformationsblatts ausgenommen (im Folgenden: „Übergangsregelung“).
Falls die Kapitalverwaltungsgesellschaft oder die EU-OGAW-Verwaltungsgesellschaft für einen inländischen OGAW ein Basisinformationsblatt gemäß Verordnung (EU)…
Die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG definierten Verwaltungsgesellschaften und die in Artikel 27 jener Richtlinie genannten…
Gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 sind die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und…
Mit den wesentlichen Informationen für den Anleger und den Basisinformationsblättern werden im Wesentlichen dieselben Informationsanforderungen erfüllt. Daher…
Obwohl Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden „OGAW“) Anlageprodukte im Sinne dieser Verordnung sind, wäre es aufgrund der unlängst…
In die Richtlinie 2009/65/EG wird folgender Artikel eingefügt: (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen eine Investmentgesellschaft…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.