Erwägungsgrund 1 32021L2261
Nach Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates müssen Investmentgesellschaften und Verwaltungsgesellschaften ein kurzes Dokument mit wesentlichen Informationen zu den wesentlichen Merkmalen von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) erstellen, die Anlegern angeboten werden („wesentliche Informationen für den Anleger“), damit die Anleger in die Lage versetzt werden, Art und Risiken des ihnen angebotenen OGAW zu verstehen und auf dieser Grundlage eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen.