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Waffenhändlern und Maklern sollte nicht der Umgang mit Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen und Munition der Kategorie A untersagt werden, wenn der Erwerb oder der Besitz dieser Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteile und Munition ausnahmsweise gestattet ist, wenn der Umgang mit diesen Feuerwaffen zum Zweck ihrer Deaktivierung oder ihres Umbaus erforderlich ist oder wenn der Umgang mit diesen Feuerwaffen anderweitig durch diese Richtlinie gestattet ist. Waffenhändlern und Maklern sollte auch nicht untersagt werden, in nicht von dieser Richtlinie erfassten Fällen, wie beispielsweise der Ausfuhr von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen und Munition aus der Union oder dem Erwerb von Waffen durch die Streitkräfte, die Polizei oder die Behörden, mit diesen Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen und Munition Umgang zu haben.
Die Mitgliedstaaten können Waffenhändlern und Maklern gestatten, jeweils im Rahmen ihrer Berufsausübung Feuerwaffen, wesentliche Bestandteile und Munition der…
Die Mitgliedstaaten sollten anerkannten Museen und Sammlern eine Genehmigung für den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen und…
Waffenhändler und Makler sollten den Abschluss verdächtiger Transaktionen zum Erwerb vollständiger Munition oder von scharfen Zündhütchenbestandteilen…
„unerlaubter Handel“ den Erwerb, den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr oder die Verbringung von Feuerwaffen, ihren wesentlichen Bestandteilen oder Munition…
Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Möglichkeit haben, den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen und Munition der Kategorie A zu…
Waffenhändler und Makler können den Abschluss einer Transaktion zum Erwerb vollständiger Munition oder von Munitionsbestandteilen, die ihnen aufgrund ihrer Art…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.