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Waffenhändler und Makler sollten den Abschluss verdächtiger Transaktionen zum Erwerb vollständiger Munition oder von scharfen Zündhütchenbestandteilen verweigern können. Eine Transaktion könnte als verdächtig gelten, wenn beispielsweise für den vorgesehenen privaten Gebrauch ungewöhnlich große Mengen erworben werden, wenn der Käufer offenbar nicht mit dem Gebrauch der Munition vertraut ist oder wenn der Käufer auf einer Barzahlung besteht und nicht bereit ist, sich auszuweisen. Waffenhändler und Makler sollten derartige verdächtige Transaktionen den zuständigen Behörden melden können.
Waffenhändler und Makler können den Abschluss einer Transaktion zum Erwerb vollständiger Munition oder von Munitionsbestandteilen, die ihnen aufgrund ihrer Art…
Waffenhändlern und Maklern sollte nicht der Umgang mit Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen und Munition der Kategorie A untersagt werden, wenn der Erwerb…
Die Tätigkeit von Waffenhändlern und Maklern muss aufgrund ihres besonderen Charakters einer strengen Kontrolle durch die Mitgliedstaaten unterliegen, wobei…
Für die Zwecke der Verhinderung und Aufdeckung einer unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen melden Wirtschaftsteilnehmer und Online-Marktplätze…
Manipulation oder versuchte Manipulation von Finanzinstrumenten kann auch im Erteilen von Aufträgen bestehen, die möglicherweise nicht ausgeführt werden. Ferner…
Zur Überprüfung der beabsichtigten Verwendung des beschränkten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe beurteilt der Wirtschaftsteilnehmer, ob die beabsichtigte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.