Erwägungsgrund 9 32019R1148
Zum Zwecke der Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Einschränkungen und Kontrollen sollten Wirtschaftsteilnehmer, die die betreffenden Stoffe an gewerbliche Verwender oder im Besitz einer Genehmigung befindliche Mitglieder der Allgemeinheit verkaufen, auf Informationen zurückgreifen können, die in einem vorgelagerten Stadium in der Lieferkette bereitgestellt wurden. Jeder an der Lieferkette beteiligte Wirtschaftsteilnehmer sollte daher den Abnehmer eines regulierten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe davon unterrichten, dass die Bereitstellung, die Verbringung, der Besitz oder die Verwendung solcher Ausgangsstoffe für Explosivstoffe durch Mitglieder der Allgemeinheit dieser Verordnung unterliegt, beispielsweise indem er eine entsprechende Etikettierung der Verpackung vornimmt oder sich vergewissert, dass eine entsprechende Etikettierung der Verpackung vorgenommen wurde oder diese Angaben in das gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates erstellte Sicherheitsdatenblatt einfügt.