Erwägungsgrund 1 32022L0211
Gemäß Artikel 62 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates überprüft die Kommission von der Union erlassene Rechtsakte — mit Ausnahme der genannten Richtlinie — über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden für die in Artikel 1 Absatz 1 der genannten Richtlinie genannten Zwecke. Zweck dieser Überprüfung ist es, festzustellen, inwieweit eine Anpassung dieser Rechtsakte an die genannte Richtlinie notwendig ist, und gegebenenfalls die erforderlichen Vorschläge zur Änderung dieser Rechtsakte zu unterbreiten, damit ein einheitliches Vorgehen beim Schutz personenbezogener Daten innerhalb des Anwendungsbereichs der genannten Richtlinie gewährleistet ist. Bei dieser Überprüfung ist der Rahmenbeschluss 2002/465/JI des Rates als einer der zu ändernden Rechtsakte ermittelt worden.