Erwägungsgrund 3 32022L0211
Nach Artikel 6a des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist Irland an den Rahmenbeschluss 2002/465/JI gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme dieser Richtlinie.