Erwägungsgrund 2 32022L0211
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Rahmenbeschlusses 2002/465/JI umfasst die Verarbeitung, den Austausch und die anschließende Nutzung einschlägiger Informationen für die in Artikel 82 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannten Zwecke. Im Interesse der Kohärenz und des wirksamen Schutzes personenbezogener Daten sollte die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dem Rahmenbeschluss 2002/465/JI mit der Richtlinie (EU) 2016/680 im Einklang stehen. Personenbezogene Daten, die in den von einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe rechtmäßig erlangten Informationen enthalten sind, sollten für andere Zwecke als diejenigen, für die die Gruppe gebildet wurde, wie etwa nachfolgende Straf- oder mit ihr in Bezug stehende Verwaltungs- oder Zivilverfahren oder parlamentarische Kontrolle, nur unter den in der Richtlinie (EU) 2016/680 festgelegten Bedingungen verarbeitet werden können. Diese Verarbeitung personenbezogener Daten sollte ausschließlich im Einklang mit den in der Richtlinie (EU) 2016/680 festgelegten Bedingungen erfolgen, einschließlich der Bedingung, dass sie im Einklang mit dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erfolgen und im Hinblick auf ihren Zweck notwendig und verhältnismäßig sein muss.