Erwägungsgrund 30 32022L2381
Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte der für die Regelung der Fragen im Rahmen dieser Richtlinie zuständige Mitgliedstaat der Mitgliedstaat sein, in dem die betreffende börsennotierte Gesellschaft ihren eingetragenen Sitz hat. Die nationalen Regeln zur Bestimmung des auf Gesellschaften in Sachverhalten, die nicht durch diese Richtlinie geregelt werden, anzuwendenden Rechts bleiben von dieser Richtlinie unberührt.