Erwägungsgrund 32 32022L2381
In allen Systemen wird — rechtlich oder faktisch — unterschieden zwischen geschäftsführenden Direktoren, die für die Geschäftsführung zuständig sind, und nicht geschäftsführenden Direktoren, die eine Aufsichtsratsfunktion ausüben und keine Geschäftsführungsaufgaben in börsennotierten Gesellschaften wahrnehmen. Mit dieser Richtlinie soll eine ausgewogenere Vertretung der Geschlechter in beiden Kategorien von Direktoren erreicht werden. Damit ohne zu starke Eingriffe in das Tagesgeschäft eines Unternehmens eine ausgewogenere Vertretung der Geschlechter in den Leitungsorganen des Unternehmens erreicht wird, unterscheidet diese Richtlinie zwischen diesen beiden Kategorien von Direktoren.