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Diese Richtlinie gilt zwar für Einrichtungen, die Tätigkeiten zur Erzeugung von Strom aus Kernkraftwerken ausüben, einige dieser Tätigkeiten können jedoch mit der nationalen Sicherheit in Verbindung stehen. Ist dies der Fall, so sollte ein Mitgliedstaat seine Verantwortung für den Schutz der nationalen Sicherheit in Bezug auf diese Tätigkeiten, einschließlich Tätigkeiten innerhalb der nuklearen Wertschöpfungskette, im Einklang mit den Verträgen wahrnehmen können.
Die Bestimmungen dieser Richtlinie, die untrennbar mit dem Vorhandensein von kerntechnischen Anlagen verbunden sind, also die Bestimmungen über die Pflichten…
Gemäß der Richtlinie 2009/71/Euratom müssen die Mitgliedstaaten einen nationalen Gesetzes-, Vollzugs- und Organisationsrahmen für die nukleare Sicherheit…
Im Einklang mit der abgestuften Vorgehensweise hängt die Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie von der Art der kerntechnischen Anlagen im Hoheitsgebiet…
Die einzelstaatliche Verantwortung der Mitgliedstaaten für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen ist das Grundprinzip, auf dem die Regelung der…
Die Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen erlegt den…
Die Folgen eines Nuklearunfalls können über Landesgrenzen hinausgehen; deshalb sollten eine enge Zusammenarbeit, die Koordinierung und der Informationsaustausch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.