Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Union kann gegebenenfalls internationale Übereinkünfte mit Drittländern oder internationalen Organisationen im Einklang mit Artikel 218 AEUV schließen, in denen deren Beteiligung an bestimmten Tätigkeiten der Kooperationsgruppe, dem CSIRTs-Netzwerk und EU-CyCLONe ermöglicht und geregelt wird. Solche Übereinkünfte sollten die Interessen der Union wahren und einen angemessenen Datenschutz gewährleisten. Das sollte nicht das Recht der Mitgliedstaaten ausschließen, mit Drittländern bei der Verwaltung von Schwachstellen und von Cybersicherheitsrisiken zusammenzuarbeiten und die Berichterstattung und den allgemeinen Informationsaustausch im Einklang mit dem Recht der Union zu erleichtern.
Die Union kann gegebenenfalls internationale Übereinkünfte mit Drittländern oder internationalen Organisationen im Einklang mit Artikel 218 AEUV schließen, in…
Eine internationale Übereinkunft wurde zwischen der Union und dem betreffenden Drittstaat oder der betreffenden internationalen Organisation gemäß Artikel 218…
auf Ersuchen eines betreffenden Mitgliedstaats die Erörterung nationaler Pläne für die Reaktion auf Cybersicherheitsvorfälle großen Ausmaßes und Krisen gemäß…
Die Union sollte in der Lage sein, im Rahmen von zwischen der Union und Drittländern oder internationalen Organisationen geschlossenen Übereinkünften oder…
Wegen der Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich Cybersicherheit sollten die CSIRTs sich zusätzlich zum durch die vorliegende Richtlinie…
Die Mitgliedstaaten sollten über die bestehenden Kooperationsnetzwerke — insbesondere dem Europäischen Netzwerk der Verbindungsorganisationen für Cyberkrisen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.