Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Mitgliedstaaten sollten beschließen können, dass Einrichtungen, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß der Richtlinie (EU) 2016/1148 als Betreiber wesentlicher Dienste ermittelt wurden, als wesentliche Einrichtungen gelten.
Erwägungsgrund 17 32022L2555Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen