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Die Richtlinie 2014/65/EU wird wie folgt geändert:
Artikel 16 wird wie folgt geändert:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
In Absatz 5 erhalten die Unterabsätze 2 und 3 folgende Fassung: „Eine Wertpapierfirma muss über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung, interne Kontrollmechanismen sowie wirksame Verfahren zur Risikobewertung verfügen. Unbeschadet der Möglichkeit der zuständigen Behörden, Zugang zu Kommunikation im Einklang mit dieser Richtlinie und mit Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu verlangen, muss eine Wertpapierfirma über solide Sicherheitsmechanismen gemäß den Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 verfügen, durch die die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege sichergestellt werden, das Risiko der Datenverfälschung und des unberechtigten Zugriffs minimiert und ein Durchsickern von Informationen verhindert wird, so dass die Vertraulichkeit der Daten jederzeit gewährleistet ist.“
Artikel 17 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 7 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) die Einzelheiten der in den Absätzen 1 bis 6 festgelegten konkreten organisatorischen und nicht mit dem IKT-Risikomanagement zusammenhängenden Anforderungen, die Wertpapierfirmen vorzuschreiben sind, die verschiedene Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten, Nebendienstleistungen oder entsprechende Kombinationen erbringen bzw. ausüben; in den Präzisierungen zu den organisatorischen Anforderungen gemäß Absatz 5 werden besondere Anforderungen für den direkten Marktzugang und für den geförderten Zugang in einer Weise festgelegt, dass sichergestellt ist, dass die beim geförderten Zugang durchgeführten Kontrollen denjenigen, die beim direkten Marktzugang durchgeführt werden, zumindest gleichwertig sind;“.
Artikel 47 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) um angemessen für die Steuerung seiner Risiken, einschließlich der IKT-Risiken gemäß Kapitel II der Verordnung (EU) 2022/2554, ausgestattet zu sein, angemessene Vorkehrungen und Systeme zur Ermittlung von für seinen Betrieb wesentlichen Risiken einrichtet und wirksame Maßnahmen zur Begrenzung dieser Risiken trifft;“;
Buchstabe c wird gestrichen.
Artikel 48 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Absatz 12 wird wie folgt geändert:
Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) um die Anforderungen festzulegen, die sicherstellen, dass die Handelssysteme eines geregelten Markts belastbar sind und über ausreichende Kapazität verfügen; davon ausgenommen sind die Anforderungen in Bezug auf die digitale operationale Resilienz;“;
Buchstabe g erhält folgende Fassung: „g) um dafür zu sorgen, dass angemessene Tests durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die algorithmischen Handelssysteme, einschließlich hochfrequenter algorithmischer Handelssysteme, keine marktstörenden Handelsbedingungen auf dem Markt schaffen können; davon ausgenommen sind Tests der digitalen operationalen Resilienz.“.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.