Erwägungsgrund 1 32022L0543
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG können die Mitgliedstaaten eine Verbrauchsteuerbefreiung für Waren gewähren, die von Tax-free-Verkaufsstellen in Flug- und Seehäfen der Union an Reisende verkauft werden, die sich in ein Drittgebiet begeben.