Erwägungsgrund 4 32022L0890
In ihrem Bericht vom 8. März 2018 zu den Auswirkungen der Artikel 199a und 199b der Richtlinie 2006/112/EG zur Betrugsbekämpfung gibt die Kommission an, dass die Mitgliedstaaten und die Interessenträger die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft grundsätzlich als ein wirksames, vorübergehendes Instrument zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs erachten. Ferner betrachteten die Mitgliedstaaten den Schnellreaktionsmechanismus als nützliches Instrument und als Vorsichtsmaßnahme gegen außergewöhnliche Fälle von MwSt.-Betrug. Seitdem wurden die rechtlichen Voraussetzungen oder praktischen Modalitäten für die Anwendung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft im derzeitigen Mehrwertsteuersystem der EU nicht geändert. Zudem gab es keine wesentliche Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Bereich der strukturelleren Bekämpfung des MTIC-Betrugs. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die Feststellungen und Erwägungen des Berichts nach wie vor weitgehend gültig sind.