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Für die Zwecke der Erhebung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren sollte es den Mitgliedstaaten nach wie vor möglich sein, sich in rein innerstaatlichen Fällen im Einklang mit dem Unionsrecht oder ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften an die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Diensteanbieter zu wenden. Ungeachtet der derzeit im nationalen Recht vorgesehenen Möglichkeiten, sich an Diensteanbieter in ihrem eigenen Hoheitsgebiet zu wenden, sollten die Mitgliedstaaten die diese Richtlinie bzw. der Verordnung (EU) 2023/1543 zugrundeliegenden Prinzipien nicht umgehen.
Dieser Teil lässt die Befugnisse der deutschen Ermittlungsbehörden unberührt, sich nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union und des nationalen Rechts zur…
Diese Richtlinie lässt die Befugnisse der nationalen Behörden nach Maßgabe des Unionsrechts und des nationalen Rechts unberührt, sich direkt an die in ihrem…
Netzgestützte Dienste können von jedem Ort aus erbracht werden und erfordern keine physische Infrastruktur, Räumlichkeiten oder eine Präsenz von Personal in dem…
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen benannten Niederlassungen und Vertreter sollten als Adressaten von Entscheidungen und Anordnungen zur Erhebung…
Aufgrund der Art und Weise, in der netzbasierte Dienstleistungen erbracht werden, werden Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit häufig an Staaten gerichtet, in…
Mit dieser Verordnung werden die Regeln festgelegt, nach denen eine zuständige Justizbehörde in der Union in Strafverfahren einschließlich strafrechtliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.