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Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ sollte stets auf verhältnismäßige Weise angewandt werden, und wenn die Anwendung des Grundsatzes unmittelbar durch andere Rechtsvorschriften sichergestellt wird, sollten sich aus den in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Anforderungen keine sich überschneidenden oder einander widersprechenden Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten ergeben. Dies könnte bei Vorhaben von gemeinsamem Interesse der Fall sein, die in die Unionsliste gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2022/869 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgenommen wurden, mit der die Anforderungen eingeführt werden, bei der Entwicklung und der Bewertung dieser Vorhaben den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ zu berücksichtigen.
Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, bei der Anwendung dieses Artikels die Empfehlung der Kommission (EU) 2021/1749 zu berücksichtigen.
Energieeffizienz sollte bei künftigen Entscheidungen über Investitionen in die Energieinfrastruktur der Union als entscheidendes Element und vorrangige Erwägung…
Die vorliegende Richtlinie ist ein Schritt in Richtung Klimaneutralität bis 2050, in deren Rahmen die Energieeffizienz wie eine eigene Energiequelle behandelt…
Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ ist in der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehen und steht im…
Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ ist ein übergeordneter Grundsatz, der in allen Sektoren, über das Energiesystem hinaus, und auf allen Ebenen…
Es ist wichtig sicherzustellen, dass Infrastrukturvorhaben nur dann den Status eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse erhalten können, wenn keine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.