Gesetze
Gesetz wird geladen …
Anhang V der Richtlinie 2011/16/EU wird wie folgt geändert: 1. In Abschnitt I Unterabschnitt C wird folgende Nummer angefügt: „10. ‚IDENTIFIZIERUNGSDIENST‘ bedeutet ein elektronisches Verfahren, das ein Mitgliedstaat oder die Union einem MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER zur Feststellung der Identität und der steuerlichen Ansässigkeit eines VERKÄUFERS unentgeltlich zur Verfügung stellt.“ · 2. Abschnitt II wird Unterabschnitt B Nummer 3 gestrichen. 3. In Abschnitt III Unterabschnitt B wird folgende Nummer angefügt: „4. Ungeachtet des Unterabschnitts B Nummer 2 Buchstabe a und Unterabschnitt B Nummer 3 Buchstabe a ist der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER nicht verpflichtet, die Informationselemente, die gemäß Abschnitt II Unterabschnitt B zu erheben sind, zu melden, sofern er diese einer zuständigen Behörde meldet, die einen IDENTIFIZIERUNGSDIENST nutzt und sich zur Feststellung der Identität und jeglicher steuerlichen Ansässigkeit des VERKÄUFERS auf eine direkte Bestätigung der Identität und der Ansässigkeit des VERKÄUFERS durch einen von einem Mitgliedstaat oder der Union bereitgestellten IDENTIFIZIERUNGSDIENST stützt. Hat sich der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER auf einen IDENTIFIZIERUNGSDIENST gestützt, um die Identität und jegliche steuerliche Ansässigkeit eines MELDEPFLICHTIGEN VERKÄUFERS zu ermitteln, so sind der Name, die Kennung(en) des IDENTIFIZIERUNGSDIENSTES und der/die Mitgliedstaat(en) der Ausstellung zu melden;“ · 4. In Abschnitt IV Unterabschnitt F Nummer 5 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „5. In folgenden Fällen löscht der Mitgliedstaat, in dem die einmalige Registrierung erfolgt ist, einen MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER aus dem zentralen Register:“ ·
Damit die Einhaltung der Meldepflichten gemäß Absatz 1 dieses Artikels gewährleistet ist, erlässt jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Vorschriften, um einen…
In Artikel 8ac Absatz 2 Unterabsatz 1wird folgender Buchstabe angefügt: „m) die Kennung des IDENTIFIZIERUNGSDIENSTES und den Mitgliedstaat der Ausstellung,…
Anhang IV Teil II der Verordnung (EU) 2019/1009 wird wie folgt geändert: 1. Im Abschnitt „MODUL A — INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE“ wird Nummer 2.2 wie folgt…
Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG wird wie folgt geändert: (1) Folgende Nummer wird eingefügt: „2a. Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einem…
Die folgenden Artikel 13a bis 13e werden eingefügt: Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck: Anerkennung von…
Artikel 362 erhält folgende Fassung: „Artikel 362 Der Mitgliedstaat der Identifizierung erteilt dem nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.