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Anhang IV Teil II der Verordnung (EU) 2019/1009 wird wie folgt geändert: 1. Im Abschnitt „MODUL A — INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE“ wird Nummer 2.2 wie folgt geändert: a) Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) die EU-Konformitätserklärungen für die EU-Düngeprodukte als Mischungskomponenten der Düngeproduktmischung und ein Muster ihres physischen Etiketts oder ihres Merkblatts gemäß Artikel 11a sowie, wenn die Angaben nur auf einem digitalen Etikett gemäß diesem Artikel bereitgestellt werden, ein Muster des Datenträgers der EU-Düngeprodukte als Mischungskomponenten“. · b) Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) ein Muster des physischen Etiketts oder das Merkblatt gemäß Artikel 11a, mit dem die Angaben gemäß Anhang III bereitgestellt werden, und, falls die Angaben nur auf einem digitalen Etikett gemäß diesem Artikel bereitgestellt werden, ein Muster des Datenträgers“. · · 2. Im Abschnitt „MODUL A 1 — INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE MIT ÜBERWACHTEN PRODUKTPRÜFUNGEN“ wird Nummer 2.2 wie folgt geändert: a) Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) die EU-Konformitätserklärungen für die EU-Düngeprodukte als Mischungskomponenten der Düngeproduktmischung und ein Muster ihres physischen Etiketts oder das Merkblatt gemäß Artikel 11a sowie, wenn die Angaben nur auf einem digitalen Etikett gemäß diesem Artikel bereitgestellt werden, ein Muster des Datenträgers der EU-Düngeprodukte als Mischungskomponenten“. · b) Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) ein Muster des physischen Etiketts oder das Merkblatt gemäß Artikel 11a, mit dem die Angaben gemäß Anhang III bereitgestellt werden, und, falls die Angaben nur auf einem digitalen Etikett gemäß diesem Artikel bereitgestellt werden, ein Muster des Datenträgers“. · · 3. Im Abschnitt „MODUL B — EU-TYPPRÜFUNG“ wird Nummer 2.2 wie folgt geändert: a) Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) die EU-Konformitätserklärungen für die EU-Düngeprodukte als Mischungskomponenten der Düngeproduktmischung und ein Muster ihres physischen Etiketts oder das Merkblatt gemäß Artikel 11a sowie, wenn die Angaben nur auf einem digitalen Etikett gemäß diesem Artikel bereitgestellt werden, ein Muster des Datenträgers der EU-Düngeprodukte als Mischungskomponenten“. · b) Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) ein Muster des physischen Etiketts oder das Merkblatt gemäß Artikel 11a, mit dem die Angaben gemäß Anhang III bereitgestellt werden, und, falls die Angaben nur auf einem digitalen Etikett gemäß diesem Artikel bereitgestellt werden, ein Muster des Datenträgers“. · · 4. Im Abschnitt „MODUL D1 — QUALITÄTSSICHERUNG BEZOGEN AUF DEN PRODUKTIONSPROZESS“ wird Nummer 2.2 wie folgt geändert: a) Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) die EU-Konformitätserklärungen für die EU-Düngeprodukte als Mischungskomponenten der Düngeproduktmischung und ein Muster ihres physischen Etiketts oder das Merkblatt gemäß Artikel 11a sowie, wenn die Angaben nur auf einem digitalen Etikett gemäß diesem Artikel bereitgestellt werden, ein Muster des Datenträgers der EU-Düngeprodukte als Mischungskomponenten“. · b) Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) ein Muster des physischen Etiketts oder das Merkblatt gemäß Artikel 11a, mit dem die Angaben gemäß Anhang III bereitgestellt werden, und, falls die Angaben nur auf einem digitalen Etikett gemäß diesem Artikel bereitgestellt werden, ein Muster des Datenträgers“. · ·
Die Anforderungen an die technischen Unterlagen gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1009 sollten angepasst werden, um der Einführung digitaler Etiketten…
Anhang III der Verordnung (EU) 2019/1009 wird wie folgt geändert: 1. Teil I wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: i) Buchstabe d erhält…
Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert: 1. Im Eingangsteil erhält Absatz 3 folgende Fassung: „Unbeschadet des Artikels 12 dieser…
Die Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 werden wie folgt geändert: 1. Anhang III erhält folgende Fassung: „ANHANG III 1. BESONDERE…
Die Anhänge I, III und IV der Verordnung (EU) 2019/2022 werden wie folgt geändert: 1. In Anhang I wird folgende Nummer 19 angefügt: „19. ‚angegebene Werte‘…
Die Anhänge I, III und IV der Verordnung (EU) 2019/2024 werden wie folgt geändert: 1. In Anhang I erhält Nummer 22 folgende Fassung: „22. ‚angegebene Werte‘…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.