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Die Richtlinie 98/70/EG wird wie folgt geändert:
Artikel 1 erhält folgende Fassung: Anwendungsbereich In dieser Richtlinie werden für Straßenkraftfahrzeuge und mobile Maschinen und Geräte einschließlich nicht auf See befindlicher Binnenschiffe sowie für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und nicht auf See befindliche Sportboote auf Gesundheits- und Umweltaspekten beruhende technische Spezifikationen für Kraftstoffe zur Verwendung in Fremdzündungsmotoren und Kompressionszündungsmotoren unter Berücksichtigung der technischen Anforderungen dieser Motoren festgelegt.“
Artikel 2 Nummern 8 und 9 erhalten folgende Fassung: „8. ‚Anbieter‘‚Kraftstoffanbieter‘ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 38 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates;
‚Biokraftstoffe‘‚Biokraftstoffe‘ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 33 der Richtlinie (EU) 2018/2001;
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten verpflichten die Anbieter, sicherzustellen, dass Dieselkraftstoff mit einem Gehalt an Fettsäuremethylester (FAME) von bis zu 7 % in Verkehr gebracht wird.“
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Die Artikel 7a bis 7e werden gestrichen.
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Buchstaben g, h, i und k gestrichen;
Absatz 2 wird gestrichen.
Die Anhänge I, II, IV und V werden gemäß Anhang II der vorliegenden Richtlinie geändert.
Die Richtlinie 98/70/EG wird wie folgt geändert:
Artikel 8a Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Wird auf diesen Absatz hingewiesen, gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Berücksichtigung des Artikels 8.“ 12.…
Die Richtlinie 98/70/EG wird wie folgt geändert:
Die Richtlinie 98/70/EG wird wie folgt geändert:
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