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Hinsichtlich biobasierter Komponenten von Dieselkraftstoff werden die verfügbaren Optionen, um die in der Richtlinie (EU) 2018/2001 vorgesehenen höheren Zielvorgaben für die Biokraftstoff-Beimischung zu erreichen, durch den Verweis in der Richtlinie 98/70/EG auf den Dieselkraftstoff B7, d. h. Dieselkraftstoff mit bis zu 7 % Fettsäuremethylester (FAME), eingeschränkt. Fast die gesamte Dieselversorgung der Union besteht nämlich bereits aus B7. Der Höchstanteil biobasierter Komponenten sollte daher von 7 % auf 10 % angehoben werden. Bei einer breiteren Verwendung von B10, d. h. Dieselkraftstoff mit bis zu 10 % FAME, auf dem Markt ist ein unionsweiter Schutz für B7-Dieselkraftstoff mit bis zu 7 % FAME erforderlich, da voraussichtlich bis 2030 noch ein erheblicher Anteil der Fahrzeugflotte nicht mit B10 kompatibel sein wird. Das sollte in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 98/70/EG zum Ausdruck kommen.
Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten verpflichten die Anbieter, sicherzustellen, dass Dieselkraftstoff mit einem Gehalt an…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Dieselkraftstoff in ihrem Hoheitsgebiet nur in Verkehr gebracht werden darf, wenn er den Spezifikationen des Anhangs II…
Es erscheint sinnvoll, Anhang IV der Richtlinie 98/70/EG so anzupassen, dass das Inverkehrbringen von Dieselkraftstoffen mit höherem Biokraftstoffanteil („B7“)…
Eine Beschränkung des Gehalts an Fettsäuremethylester (FAME) in Dieselkraftstoff ist aus technischen Gründen erforderlich. Eine derartige Beschränkung ist für…
Reiner Biodiesel (FAME B100) ist in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 nicht als Bezugskraftstoff für die Typgenehmigung schwerer Nutzfahrzeuge…
Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung: „Wenn der Anteil von aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen gewonnenen Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.